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Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu begründen, muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 WEG).
Mit der Bescheinigung wird insbesondere nachgewiesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 6. Juli 2021 geregelt (BAnz AT vom 12. Juli 2021).
Was dies genau bedeutet und welche Unterlagen hierfür benötigt werden, können Sie dem u. a. Merkblatt entnehmen. Mit dem ebenfalls u. a. Antrag ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Stadt Kaufbeuren – Bauverwaltung zu beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
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