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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
Gemeint sind hier unter anderem Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Leitungsanlagen, usw., die an Gewässern erster Ordnung und bestimmten Gewässern dritter Ordnung nur mit Genehmigung der Stadt Kaufbeuren errichtet werden dürfen (Art. 20 Bayer. Wassergesetz – BayWG).
In Kaufbeuren betrifft die Regelung des § 36 WHG, Art. 20 BayWG:
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