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Die Benutzung eines Gewässers bedarf in der Regel der Erlaubnis oder der Bewilligung. Gewässerbenutzungen gem. § 9 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – sind:
Soweit nicht die genannten Benutzungen vorliegen, gelten als Benutzungen auch
Die Anforderungen an eine erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser ergeben sich aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) vom 17.12.2008, AllMBl. 2009 S. 7 bzw. aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 AllMBl. 2009 S. 4.
Grundwassernutzungen sind u.a. erlaubnisfrei zulässig zur Wasserversorgung von max. einem Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, außerdem für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, Art. 29 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz – BayWG).
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Bohranzeige Grundwasserwärmepumpe 1 Art. 30 BayWG
Erlaubnis thermische Nutzung 2 Antrag 15BayWG
Grundwasserentnahme Wasserversorgung 3 Antrag 15BayWG
Bauwasserhaltung 5 Antrag 70BayWG
Grundwasserwärmepumpe 6 Antrag 70BayWG
Antrag auf Vorprüfung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung
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