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Bei allen Bohrungen beziehungsweise Erdaufschlüssen wie zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Erdwärmesondenbohrungen, usw. ist zumindest eine Anzeige nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG erforderlich.
Ist von vornherein beabsichtigt, Grundwasser aufzuschließen oder auf Grundwasser einzuwirken, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zu beantragen.
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Bohranzeige Grundwasserwärmepumpe 1 Art. 30 BayWG
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