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Das Wasserrecht als Teilgebiet des öffentlichen Rechts verfolgt den Zweck, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Zum Zuständigkeitsbereich des Wasserrechts zählen somit die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer und des Grundwassers, die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und die Regelung der Abwasserbeseitigung, der Hochwasserschutz, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der Gewässerausbau und die Gewässeraufsicht.
Falls ein wasserrechtlicher Antrag erforderlich wird, sind Unterlagen gem. der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vorzulegen. Der genaue Umfang der Unterlagen und die Anzahl der Ausfertigungen ist beim zuständigen Sachbearbeiter / der zuständigen Sachbearbeiterin zu erfragen. Auf die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Wasserrechtsverfahren wird besonders hingewiesen.
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Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Wasserrechtsverfahren
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