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An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen. Für Arbeitnehmer ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz daher grundsätzlich verboten. Es gibt zahlreiche Ausnahmen (z. B. für das Versorgungsgewerbe, im Freizeitbereich, in der Eisen- und in der Papierindustrie sowie grundsätzlich wegen besonderer technischer Probleme). Im Einzelfall kann Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in begrenztem Umfang z. B. bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens oder zur Sicherung der Beschäftigung bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ausland behördlich bewilligt werden.
Diese Genehmigung wird durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Schwaben erteilt, jedoch ist vorab eine Stellungnahme des Ordnungsamtes notwendig.
Der Antrag beim Ordnungsamt kann formlos gestellt werden und muss Name und Anschrift der Firma enthalten, eine Begründung weshalb die Arbeiten an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden müssen, sowie ob die Arbeiten öffentlich bemerkbar (sicht- oder hörbar) sind.
In der Praxis wird diese Ausnahme jedoch nur sehr selten gewährt, weil die dazu nötigen Voraussetzungen meist fehlen.
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