Familie & Soziales

Was ist zu tun

Negativbescheinigung

Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister (sogenannte Negativbescheinigung)

Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn die Eltern des Kindes übereinstimmend erklären, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung), einander heiraten oder soweit das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die elterliche Sorge kann auch aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen werden.

Übereinstimmende Sorgeerklärungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes registriert.

Die Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen oder Ärzten als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht. Sofern ein gerichtlicher Beschluss über das Sorgerecht vorliegt dient dieser als Nachweis.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz der Mutter.

Die Negativbescheinigung können Sie hier digital beantragen.